Satzungsänderung

Mit Wirkung vom 26.09.2006 wurde mit dem Gemeinderatsbeschluss Nr. 23/06 die neue Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Bärenstein in Kraft gesetzt.

Aufgrund § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 und § 15 Abs. 4 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24.06.2004 wurde am 26.09.2006 durch den Gemeinderat der Gemeinde  Bärenstein die


F E U E R W E H R S A T Z U N G
der Gemeinde Bärenstein
beschlossen.

Beschluss-Nr.: 23/06

§ 1
Begriff, Gliederung und Leitung der Feuerwehr

(1)  Die Feuerwehr der Gemeinde Bärenstein ist eine Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
 Sie besteht aus zwei Ortsfeuerwehren, einer Jugendabteilung und einer Alters- und Ehrenabteilung.
(2)  Die Gemeindefeuerwehr führt den Namen ”Freiwillige Feuerwehr Bärenstein”.
 Die Ortsfeuerwehren können den Namen ”Ortsfeuerwehr” führen.
 Die Ortsfeuerwehren sind Teil der Freiwilligen Feuerwehr Bärenstein.
(3) Die Leitung der Gemeindefeuerwehr obliegt dem Gemeindewehrleiter, die Leitung der Ortsfeuerwehren obliegt den Ortswehrleitern, welche dem Gemeindewehrleiter unterstellt sind.


§ 2
Pflichten der Feuerwehr

(1)  Die Feuerwehr hat die Pflichten
 - Menschen, Tiere und Sachwerte vor Bränden zu schützen,
 - technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, im Rahmen des Rettungs-
   dienstes und der Beseitigung von Umweltgefahren zu leisten,
 - nach Maßgabe der §§ 22 und 23 SächsBRKG, Brandverhütungsschauen und Brand-sicherheitswachen durchzuführen.
(2) Der Bürgermeister oder sein Beauftragter kann die Feuerwehr zu Hilfeleistungen bei der Bewältigung besonderer Notlagen heranziehen.


§ 3
Aufnahme in die Feuerwehr

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die aktive Abteilung der Feuerwehr sind:
 - die Vollendung des 16. Lebensjahres,
 - die Erfüllung der gesundheitlichen Anforderung an den Feuerwehrdienst,
 - die charakterliche Eignung,
 - eine Verpflichtung zu einer längeren Dienstzeit sowie
 - die Bereitschaft zur Teilnahme an der Ausbildung.
 Die Bewerber dürfen nicht ungeeignet im Sinne von § 18 Abs. 3 SächsBRKG sein.
 Bei Minderjährigen muss die Zustimmung der Erziehungsberechtigten vorliegen.
(2) Die Bewerber sollen in der Gemeinde wohnhaft sein und sollen in keiner anderen Hilfsorganisation aktiv sein. Der Feuerwehrausschuss kann Ausnahmen zulassen.
(3) Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Gemeindewehrleiter zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Wehrleitung zusammen mit dem Feuerwehrausschuss.
 Jeder Angehörige der Feuerwehr erhält bei seiner Aufnahme einen Dienstausweis.
(4) Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht. Die Gründe für eine Ablehnung des Aufnahmeantrages sind dem Bewerber durch den Feuerwehrausschuss schriftlich mitzuteilen.


§ 4
Beendigung des ehrenamtlichen aktiven Feuerwehrdienstes

(1)    Der ehrenamtliche aktive Feuerwehrdienst endet, wenn der Angehörige der Feuerwehr
 - aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig
 ist,
 - ungeeignet zum Feuerwehrdienst entsprechend § 18 Abs. 3 SächsBRKG wird
 oder
 - aus der Feuerwehr entlassen oder ausgeschlossen wird.<

Nr.5/2024
Brandeinsatz
01.03.2024 um 11:01 Uhr Rauchentwicklung -> Penny-Markt-Bärenstein
Einsatzfoto Rauchentwicklung -> Penny-Markt-Bärenstein
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Dienstplan

Di, 02. April 2024
19:00 Uhr
Maschinistendienst
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